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Einkommensteuer | Räumlich-funktionaler Haushaltsbegriff des § 35a Abs. 2 und 3 EStG (BFH)
Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist - anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus - nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegens...