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Mietverhältnis | Miethöhe unter Bezugnahme auf die Vormiete
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)“ nimmt § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem Wohnraummietverhältnis gezahlt wurde. Der Vermieter kann sich nicht mit Erfolg auf die Maßgeblichkeit der in einem (früheren) Wohnraummietverhältnis gezahlten „Vormiete“ berufen, wenn er die Räume vor dem nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet hat.
§ 556e Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt für den Fall, dass die vom vorherigen Mieter geschuldete Miete (Vormiete) höher ist als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, die Vereinbarung einer Miete bis zur Höhe der Vormiete. Bei der darin bezeichneten „Vormiete“ muss es sich um eine solche aus einem unmittelbar vorangegangenen Mietverhältnis handeln.