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Umsatzsteuer | Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft
Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13b UStG).
(1) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2005 (ab : § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn er ein Unternehmer ist, der diese Leistungen erbringt. Der , NWB PAAAE-50006 (BStBl 2014 II S. 128), entschieden, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 entgegen der Verwaltungsauffassung (damals in Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es für die Entstehung ...