Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkünfteermittlung bei beschränkter Steuerpflicht durch Registrierung immaterieller Wirtschaftsgüter
Inmitten des durch die OECD angeführten ambitionierten und umfassenden Reformationsprozesses der weltweiten Besteuersystematik ist in Deutschland eine Diskussion entflammt, ob und wie Unternehmen ohne steuerlichen Anknüpfungspunkt (Nexus), mangels physischer Präsenz, der deutschen Steuerpflicht unterliegen sollen.
I. Nexus durch Registrierung von Rechten in Deutschland
Immerhin [i]Durch die Eintragung von Schutzrechten in Deutschland kann für ausländische Firmen eine beschränkte Steuerpflicht entstehen fast ein komplettes Jahrhundert nach der Implementierung der Vorgängernorm des § 49 Abs. 1 EStG, soll sich der tatsächliche Anwendungsbereich erheblich erweitern und korrespondierende Einkünfte sollen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EstG unterliegen. In der Literatur wurden als möglicher Nexus gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG insbesondere Einkünfte aus der Überlassung oder der Veräußerung von Rechten (Marken oder Patenten), die in Deutschland beim Patent- und Markenamt (DPMA) registriert sind, sowie deren Verwertung diskutiert. Als weitere mögliche Nexus kommen zudem die tendenziell eher als Auffangnormen formulierten Nummern 6 und 9 in Frage.
Dies hat zur Folge, dass Einkünfte, die auf Basis von in Deutschland registrierten Schutzrechten erzielt werden und wurden, in Deutschland zu versteuern sein könnten, d. h. insbesondere im Ausland ans...