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NWB Nr. 47 vom

Die „Unzuverlässigkeit“ der GmbH, des Geschäftsführers und von Dritten

Prof. Dr. Stephan Arens

Nach § 35 GewO ist die Ausübung eines stehenden Gewerbes von den zuständigen Behörden zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende „unzuverlässig“ ist. Besonders sind dabei Gewerbeuntersagungen gegenüber einer GmbH und/oder ihrem Geschäftsführer. Hierzu bieten die aktuellen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Regensburg (Gerichtsbescheid v.  - 5 K 18.484) und Bremen (Urteil v.  - 5 K 840/18) anschauliche Beispiele.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Nicht ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes

[i]Fehlende Definition der UnzuverlässigkeitDer Begriff der Unzuverlässigkeit ist nicht definiert. Unzuverlässig ist, wer als Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.

[i]Indizien für UnzuverlässigkeitIndizien für eine Unzuverlässigkeit sind bspw. Steuerrückstände (vor allem solche der Umsatz- oder Lohnsteuer) und das Nichtabführen von Beiträgen an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger.

Gesellschaften als Gewerbetreibende

[i]PersonengesellschaftenGewerbetreibende – und damit Zurechnungsobjekte hinsichtlich der Unzuverlässigkeit – sind in der OHG die G...