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STFAN Nr. 11 vom Seite 2

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Peter Huber-Jilg; Unterschleißheim

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mind. 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Um gleichzeitig eine soziale Ausgewogenheit zu gewährleisten wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ auch die Entfernungspauschale ab 2021 erhöht, um so die höheren Benzinpreise durch die CO2-Bepreisung auszugleichen.

Neuregelung der Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, welcher erläutert, was auch Werbungskosten sind, erhält einen neuen Satz 8:

„Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer

  1. Von 0,35 Euro für 2021 bis 2023

  2. Von 0,38 Euro für 2024 bis 2026

anzusetzen, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; e...

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