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GRV | ALG-Haftungsbescheid gegenüber der Ehefrau
Der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehefrau für Beitragsschulden ihres Ehemanns, wenn beide Landwirte sind (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG), stehen weder eine Gütertrennung noch das über das Vermögen des Ehemanns eröffnete Insolvenzverfahren entgegen.
Die Ehefrau eines Landwirts gilt als Landwirt, wenn beide Ehepartner nicht dauernd getrennt leben und sie nicht – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert ist (sog. Gilt-Landwirt, § 1 Abs. 3 ALG). Da es sich um eine gesetzliche Fiktion handele, ist es nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich, ob die Ehefrau überhaupt und ggf. in welchem Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet.