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BAG 11.06.2020 2 AZR 660/19, NWB 46/2020 S. 3387

Arbeitsverhältnis | Kündigung einer Hausangestellten

Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb oder Unternehmen (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.

Anmerkung:

Ein Privathaushalt ist nach Ansicht des Senats weder ein Unternehmen noch ein Betrieb. Daher war das zum Zeitpunkt der Kündigung zwölf Jahre bestehende [i]Olbertz, NWB 23/2019 S. 1693 Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende mit Ablauf des  aufgelöst worden.