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AGB | Unwirksame Vertragsklausel zur Bauabnahme
Die Klausel in einem vorformulierten „Planungs- und Bauvertrag“ eines Bauunternehmens für die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“, ist unwirksam.
Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass das Unternehmen in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von [i]Schmalbach, Allgemeine Geschäftsbedingungen, infoCenter, NWB EAAAB-03341 Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen müsse. Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert habe. Das Gericht unt...