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Lohn und Gehalt | Kürzung der Verpflegungspauschalen trotz Nichteinnahme der bereitgestellten Verpflegung
Die Verpflegungspauschalen eines Arbeitnehmers sind nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG zu kürzen, wenn ihm Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden. Die Kürzung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotenen Mahlzeiten nicht einnimmt. S. 1062
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder während einer doppelten Haushaltsführung (für die ersten drei Monate) Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen um 100 % zu kürzen und betragen 0 €, nämlich um jeweils 40 % für das Mittag- und Abendessen sowie um 20 % für das Frühstück.
Es [i]Kürzung der Verpflegungspauschalen dient der Vereinfachung kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht annimmt: Die Kürzung der Verpflegu...