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OFD Nürnberg - S 7416

Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und der Verpachtung von Jagdbezirken

1. Allgemeines

1.1 Jagdbezirk

Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.

Jagdbezirke (in Bayern: Jagdreviere) sind Eigenjagdbezirke (= -reviere), wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 ha umfassen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG), oder

gemeinschaftliehe Jagdbezirke (in Bayern: Gemeinschaftsjagdreviere), die aus allen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bestehen, wenn sie zusammen mindestens 150 ha (in Bayern: mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha) umfassen (§ 8 BJagdG, Art. 10 BayJG). Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem Gemeinschaftsjagdrevier gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 9 BJagdG, Art. 11 BayJG).

1.2 Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu. Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können ...

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