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NWB Nr. 47 vom Seite 3455

Novemberhilfe für coronabedingt geschlossene Betriebe

Prof. Dr. Ralf Jahn

Der [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3488 Beschluss von Bund und Ländern v.  zum Teil-Lockdown und die damit im Zeitraum vom angeordneten Schließungsmaßnahmen stellen weite Bereiche der Wirtschaft vor immer größere Liquiditätsprobleme. Deshalb hat der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen die Gewährung einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) angekündigt, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (Beschluss v. , Ziff. 11). Erste Einzelheiten dazu hat das BMF am auf seiner Webseite veröffentlicht.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Antragsberechtigung

[i]Unmittelbar und mittelbar betroffene UnternehmenDie Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine sowie private und öffentliche Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind nicht nur Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, sondern auch solche, die indirekt stark betroffen sind. Auch Hotels sind antragsberechtigt.

Höhe der Novemberhilfe

[i]Grds. Obergrenze von 1 Mio. €Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. € gewährt, soweit der beste...