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IWB Nr. 21 vom Seite 861

Wenn das Home zum Office wird

Bedingt jede Tätigkeit im Homeoffice eine Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinn?

Raphael Schuster und Tina Verleger

Auch ohne die besondere Situation infolge der andauernden COVID-19-Pandemie rücken neue Arbeitsmodelle, wie mobiles Arbeiten oder Telearbeit in Gestalt von Homeoffice, verstärkt in den Blickpunkt. Die Krise beschleunigt ggf. die Überlegungen aufseiten der Arbeitgeber, vor allem aber spielen die fortschreitende Digitalisierung, hohe Mietkosten in den Ballungsräumen, die Gewinnung guter Fachkräfte sowie Umwelt- und Work-Life-Balance-Gesichtspunkte eine große Rolle beim Ausbau neuer Arbeitsformen. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerrechtlichen Folgen einer Tätigkeit im Homeoffice und versucht die Frage zu beantworten, ob das Homeoffice eine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet. Der Beitrag behandelt nicht die Sachverhaltskonstellationen der Tätigkeiten im Homeoffice während der aktuellen COVID-19-Pandemie und die hierzu ergangenen Konsultationsvereinbarungen.

Kernaussagen
  • Was als Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens in Betracht kommt, wird in Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 2017 bzw. in den Doppelbesteuerungsabkommen eigenständig definiert. Die Auslegung erfolgt losgelöst von der Definition nach § 12 AO.

  • Steht neben dem Homeoffice ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, wird durch das Homeoffice grds. keine Betriebsstätte begründet. Eine nahezu ausschließliche Homeoffice-Tätigkeit kann dagegen eine Betriebsstättenbegründung auslösen.

  • Maßgeblich ist grds. der OECD-Musterkommentar in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jedoch spricht vieles dafür, dass der BFH dem OECD-Musterkommentar in seiner jeweiligen Fassung in jedem Fall einen erklärenden Wert für die Auslegung früher abgeschlossener Abkommen zubilligt.