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BMF 01.10.2020 III C 2 - S 7112/19/10001 :001, IWB 21/2020 S. 860

BMF | Zur Definition einer Werklieferung

Das BMF hat den Begriff der Werklieferung insofern konkreter gefasst, als der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeiten muss. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben sieht jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und für Fälle des § 13b UStG – für vor dem entstandene gesetzliche Umsatzsteuer eine Nichtbeanstandungsregelung vor.

Hinweis:

Mit [i]Unterscheidung zwischen einer Montagelieferung und einer Werklieferung wird noch wichtigerdiesem Schreiben wird es noch wichtiger, genau zwischen einer Montagelieferung und einer Werklieferung zu unterscheiden. So führt bei ausländischen leistenden Unternehmern nur eine Werklieferung im Inland zum Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der bisherige Wortlaut des UStAE ließ den Übergang der Steuerschuld in solchen Fällen auch bei Montagelieferungen zu. Eine Werklieferung kan...