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OLG 03.07.2020 1 RBs 171/20, NWB 45/2020 S. 3307

GwG | Bußgeldbescheid wegen unterbliebener Meldung

Ein am Wirtschaftsleben Beteiligter verletzt seine Informationspflicht im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister leichtfertig, wenn er zu ihrer Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt. Weiß er nicht von der Existenz des Registers, unterlässt er dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen muss, und verhält sich grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht.

Anmerkung:

Die Verletzung der Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister ist im Falle ihrer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 55 lit. d GwG). Ein GmbH-Geschäftsführer hatte sich dahingehen...