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Ausgleichspflicht | Haftung für gemeinsame Steuerschulden
Bei Steuerschulden haften die Ehegatten – soweit nicht ein anderes bestimmt ist – nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei der Einzelveranlagung angefallen wären.
In dem familienrechtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zu Recht von ihrem getrennt lebenden Ehemann, einem Fachanwalt für Steuerrecht, einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) für die von ihr für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten Steuerzahlungen i. H. von ca. 80.000 € geltend gemacht. Es sei nicht festzustellen, dass die Beteiligten eine andere Bestimmung bezüglich der Haftung getroffen hätten, so das Gericht.