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OLG 30.01.2020 15 UF 176/18, NWB 45/2020 S. 3306

Ausgleichspflicht | Haftung für gemeinsame Steuerschulden

Bei Steuerschulden haften die Ehegatten – soweit nicht ein anderes bestimmt ist – nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei der Einzelveranlagung angefallen wären.

Anmerkung:

In dem familienrechtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zu Recht von ihrem getrennt lebenden Ehemann, einem Fachanwalt für Steuerrecht, einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) für die von ihr für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten Steuerzahlungen i. H. von ca. 80.000 € geltend gemacht. Es sei nicht festzustellen, dass die Beteiligten eine andere Bestimmung bezüglich der Haftung getroffen hätten, so das Gericht.