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Einkommensteuer | Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium als Betriebsausgaben
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient. (2) § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG ist im Hinblick auf die übertragbaren Ausführungen zu § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG im ( NWB HAAAH-39556) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. (3) Die rückwirkende Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i. V. mit § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG für die Veranlagungszeiträume ab 2004 ist verfassungsgemäß ...BStBl 2014 II S. 165