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NWB Nr. 45 vom Seite 3313

Obacht beim Befüllen von Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung

Steuerpflichtige [i] DStV, Online-Meldung v. 6.10.2020 müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster USt 2 A) mit den Ziffern 1, 2 bzw. 3 kennzeichnen, ob sie Soll- oder Istversteuerer sind (vgl. BStBl 2018 I S. 1409). Nach Datenlage des BMF kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Der DStV hat daher nochmal das Wichtigste zusammengefasst.

  • Mit der Ziffer „1“ gibt der Steuerpflichtige an, dass er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Sollversteuerung).

  • Mit der Ziffer „2“ gibt er an, dass er die Steuer unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istversteuerung).

  • Mit der Ziffer „3“ gibt er an, dass sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile erstreckt.

Hinweis:

Die Besteuerung [i]Anzahlungen von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG spielt für die Eintragung in Zeile 22 keine Rolle.

Grundsätzlich [i]Grundsatz: Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch phy...