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BMF ändert Definition für Werklieferungen: Kein Schuldübergang nach § 13b UStG bei Montagelieferungen
[i]Mehr Rechtsklarheit durch BMF-Schreiben v. 1.10.2020Der BFH entschied bereits mit Urteil v. - V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128), dass eine Werklieferung nur in dem Fall anzunehmen ist, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Umsätze, bei denen hingegen der Lieferer den Gegenstand zum Abnehmer transportiert und anschließend lediglich dort montiert, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 UStG. Reine Montagelieferungen stellen somit keine Werklieferungen dar. Diese Rechtsprechung nimmt das BMF nun mit Schreiben v. (NWB MAAAH-59888) in den UStAE auf und sorgt mit der Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE für die überfällige Klarstellung.
I. Definition der Werklieferung lt.
1. Werklieferung setzt fremden Gegenstand voraus
Die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft geht u. a. dann bei im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Werklieferungen auf den Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 2, Abs. 5 UStG), wenn die Werklieferung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wird (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
[i]Wenning, Werklieferung/Werkleistung, infoCenter, NWB LAAAB-14249 Unter Werklieferung versteht der BFH eine einheitliche Leistung, die sich aus Elementen von Lieferungen und Dienstleistungen zusammensetzt und in der Be- oder Verarbeitung eines fremden Hauptstoffes besteht (, BStBl 2014 II S. 128). Die Be- oder Verar...BStBl 2014 II S. 128