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NWB Nr. 45 vom Seite 3295

Corona-Überbrückungshilfeprogramm: Phase 2 ist gestartet

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3335Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der COVID-19-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird nun für die Monate September–Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Erweiterte Antragsberechtigung

[i]Kriterium des Haupt- und NebenerwerbsDie Überbrückungshilfe kann nur von Freiberuflern und Soloselbständigen „im Haupterwerb“ beantragt werden. Bezugspunkt ist das Jahr 2019, alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Daneben ist die Überbrückungshilfe auf KMU beschränkt. Solche Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

[i]UmsatzeinbrücheZur Antragstellung berechtigt ist im Rahmen der Überbrückungshilfe II, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April–August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April–August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat.

Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge

Die bei der Überbrückungshilfe I für Kleinunternehmen bis zehn Beschäftigte geltende Deckelung des Förderbetrags auf 9.000 oder