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NWB Nr. 45 vom Seite 3320

Abzug von Schuldzinsen bei anteilig vermieteten und anteilig veräußerten Gebäuden

BFH äußert sich zur Zuordnung von Darlehen

Jonas Heeke und Julian Meinert

[i] BFH, Urteil v. 4.2.2020 - IX R 1/18, BStBl 2020 II S. 311In seinem Urteil v.  zeigt der IX. Senat des BFH auf, wie die Zuordnung von Zinsen für Darlehen, mit denen die Herstellungskosten eines Gebäudes beglichen werden, welches teilweise vermietet und teilweise veräußert wird, zu den unterschiedlichen Einkunftsarten zu erfolgen hat (, BStBl 2020 II S. 311). Es sind die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Objekten entwickelt hat. Für den Abzug der Zinsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang [i]Strahl, Kommentierte Nachricht, NWB 19/2020 S. 1394zwischen dem Darlehen und den Herstellungsaufwendungen des vermieteten Gebäudeteils erforderlich. Dieser liegt demnach nur vor, wenn die Herstellungskosten der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile jeweils getrennt ermittelt und ausgewiesen werden und die Darlehensmittel tatsächlich zur Begleichung der dem vermieteten Teil konkret zuzurechnenden Herstellungskosten verwendet werden. Davon geht der BFH nur aus, wenn unterschiedliche Konten für die Fremd- und die Eigenmittel verwendet werden. Bei einer Vermischung der Mittel auf einem Konto ist eine gesonderte Zuordnung nicht möglich.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I.

1. Sachverhalt

[i]Objektfinanzierung mit Eigen- und FremdmittelnDie als Ehegatten zusammenveranlagten Kläger errichteten in den Jahren 2010 bis 2011 auf einem Grundstück, welches von ihnen im Jahr 2009 für diesen Zweck angeschafft worden war und mithilfe eines Darlehens vollständig fremdfinanziert wurde, ein aus drei Wohnungen (Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss) bestehendes Gebäude.

Die Mittel zur Finanzierung der Herstellungsaufwendungen des Gebäudes und der Außenanlagen stammten aus drei Quellen. Neben Eigenmitteln wurde ein weiteres Darlehen aufgenommen, im Übrigen wurde der Veräußerungspreis aus dem Verkauf des Dachgeschosses verwendet. Die Veräußerung erfolgte nach Teilung des Grundstücks in drei Miteigentumsanteile Ende 2010 an die Tochter der Ehegatten.

[i]Einheitliches BaukontoSowohl die Eigenmittel als auch das Darlehen und der in Raten gezahlte Veräußerungspreis wurden dabei auf ein einzelnes Baukonto eingezahlt. Über dieses Konto beglichen die Kläger sämtliche Baurechnungen, wobei keine Aufteilung der Herstellungskosten auf die zur Vermietung bestimmten Wohnungen einerseits und die veräußerte Wohnung andererseits erfolgte. Auch die für die Darlehen zu entrichtenden Zinsen wurden über das Konto gezahlt. S. 3321