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NWB Nr. 45 vom

Der neu eingeführte § 375a AO als „lex cum/ex“

Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer

Nachdem beim 62 KLs 1/19 erstmals strafrechtliche Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Rahmen von Cum/Ex-Strukturen erfolgten, hatte der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1512) eine Modifikation des § 73e StGB für Steuerstraftaten eingeführt. Nunmehr kann eine Einziehung des Taterfolgs nach § 375a AO auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der hinterzogenen Steuer am Stichtag die steuerliche Verjährung eingetreten ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Folge der Stichtagsregelung

[i]Verschärfung der EinziehungsregelungDie Stichtagsregelung hat allerdings zur Folge, dass am steuerlich bereits verjährte Ansprüche nicht mehr der Einziehung unterfallen, auch wenn der Grund für die steuerliche Verjährung darin liegt, dass die entsprechenden strafbaren Cum/Ex-Strukturen aufgrund ihrer Komplexität spät entdeckt wurden. Mit der Verschärfung der Einziehungsregelung wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Risiko einer ggf. verfassungsrechtlich unzulässigen (echten) Rückwirkung entgehen.

Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung

[i]Kein schutzwürdiges VertrauenAllerdings werden auch bei der echten Rückwirkung einige Ausnahmen vo...