Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der neu eingeführte § 375a AO als „lex cum/ex“
Verschärfung oder Verschonung verjährter Tatbeiträge?
[i]Fischer, NWB 41/2020 S. 3041Nachdem beim 62 KLs 1/19 erstmals strafrechtliche Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Rahmen von Cum/Ex-Strukturen erfolgten, hatte der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz § 375a AO eingeführt, um hinsichtlich der Strafbarkeit von Cum/Ex-Strukturen die Einziehung der Tatvorteile auch bei steuerlicher Verjährung offenzuhalten. Hierbei hat er jedoch durch die Einführung einer Stichtagsregelung gleichzeitig verhindert, dass Taterträge aus steuerlich verjährten Veranlagungszeiträumen der Einziehung unterliegen, obwohl eine Strafverfolgung ggf. noch möglich ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]v. Wedelstädt, Steuerhinterziehung, infoCenter, NWB TAAAB-80024 Mit Urteil v. - 62 KLs 1/19 hatte das LG Bonn erstmals eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Täterschaft bei Cum/Ex-Strukturen ausgesprochen. Ergänzend hierzu verfügte das LG Bonn über die Einziehung von Taterträgen bei einer der beteiligten Banken gem. §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Die §§ 73 ff. StGB gelten nicht nur für die Straftatbestände des StGB, sondern auch für die des Nebenstrafrechts einschließlich der Abgabenordnung (BT-Drucks. 19/20058 S. 28). Gemäß § 73e StGB ist eine Einziehung ausgeschlossen, soweit de...