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Verfahrensrecht | Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit (BFH)
Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsgemäßer Vereinszweck war u.a. die Förderung der Kinder- und Jugendpflege. Das FA stellte mit Bescheid v. fest, dass die Satzung des Klägers in der Fassung v. die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Im Februar 2015 erfuhr das FA davon, dass der Kläger bereits am eine Satzungsänderung beschlossen hatte. Es wies...