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KUG | Anschlussregelungen ab Januar 2021
Auf der [i]BMAS, 2. KugBeV v. 12.10.2020, BGBl 2020 I S. 2165Grundlage des § 109 Abs. 1 SGB III (Arbeitsförderung) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet, dass die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) für Arbeitnehmer/innen, deren Anspruch auf KUG bis zum entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum , verlängert wird. Die Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV) tritt am in Kraft und am außer Kraft. Zudem plant die Bundesregierung Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie“ wird im Ausschuss für Arbeit und Soziales beraten. Damit sollen die Bezugsdauer für das KUG sowie die Erstattung der Sozia...