NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
Hoffmann/Knierim, Falsche Berichterstattung des Abschlussprüfers, BB 2002 S. 2275; Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107.
I. Überblick
1 § 332 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bzw. fünf Jahren) oder Geldstrafe
Verletzungen der Berichtspflicht (→ Rz. 9)
über das Ergebnis einer Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen oder (Konzern-)Lageberichten
durch den Abschlussprüfer oder dessen Gehilfen (→ Rz. 6).
Betroffen ist nur die gesetzliche Prüfung der Abschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften sowie rechtsformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB); vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 18 PublG und für Genossenschaften nach § 150 GenG. Freiwillige Abschlussprüfungen unterliegen hingegen nicht § 332 HGB.
2Als Täter kommen nur Abschlussprüfer oder deren Gehilfen in Frage (→ Rz. 6).
3Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann unabhängig davon, ob ein konkreter Erfolg (z. B. Schaden) eintritt, verhängt werden. Das erhöhte Strafmaß von bis zu fünf Jahren (Abs. 2) kommt bei der...