NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 330 Formvorschriften
I. Zweck und Inhalt
1Abs. 1 Satz 1 ermächtigt das Bundesministerium der Justiz (im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien sowie ggf. der Bundesbank) zum Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer (etwa die Untergliederung einzelner Bilanzposten betreffender) Vorschriften zu folgenden Bereichen:
Gliederung des Jahres-/Konzernabschlusses,
Inhalt des (Konzern-)Anhangs,
Inhalt des (Konzern-)Lageberichts.
Die Formblätter oder anderen Vorschriften sollen den für große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB geltenden Regeln gleichwertig sein (Abs. 1 Satz 2).
2Mit einer versicherungstechnische Rückstellungen betreffenden Ausnahme (Abs. 3 Satz 4) ermächtigt § 330 HGB nicht zum Erlass von Sondervorschriften bezüglich Ansatz oder Bewertung.
II. Betroffene Unternehmen
3Anzuwenden sind nach § 330 HGB erlassene Vorschriften von in den entsprechenden Geschäftszweigen (→ Rz. 8) tätigen
Kapitalgesellschaften und Kap. & Co.-Gesellschaften i. S. d. § 264a Abs. 1 Satz 1 HGB,
Unternehmen i. S. d. PublG (§ 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 PublG),
Genossenschaften (Abs. 1 i. V. mit § 336 Abs. 3 HGB).
4 § 330 HGB ist außerdem im Falle von Kreditinstituten, Finanzdienstleitungsinstituten, Zahlungsinsti...