NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 320 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
Erchinger/Melcher, Neuerungen im Hinblick auf die Abschlussprüfung und die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, DB 2009 Beilage 5 S. 91; Scherff/Willeke, Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer – der IDW EPS 303 n. F., StuB 2009 S. 456.
Vgl. weiter die Nachweise zu → § 317.
I. Überblick
1. Regelungszweck
1Der Sinn und Zweck jedweder Prüfung besteht in der Aufdeckung von Fehlern, seien diese nun als Unrichtigkeiten oder Verstöße (→ § 321 Rz. 32 ff.) zu bezeichnen. Deshalb stehen die Verantwortlichen für das Prüfungsobjekt u. U. einer solchen Tätigkeit mit Vorbehalt gegenüber, und das nicht erst, wenn sie sich solcher Fehler bereits bewusst sind. Daraus resultiert der in § 320 HGB dargestellte Pflichtenkatalog der Vertreter des Prüfungsobjekts – die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft – und umgekehrt die Auskunftsrechte des Prüfers. Diese Auskunftsrechte sind höchst umfassend und beziehen sich auch auf Mutter- und Tochterunternehmen (→ Rz. 15) und erstrecken sich auch entsprechend auf den Konzernabschluss (→ Rz. 17). Diese Rechte und Pflichten entspringen zwingendem Recht und können deshalb vertraglich oder gesellschaftsrechtlich nicht abbedungen ...