NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
Hoffmann, Gesellschafterkonten oder Eigenkapital bei der Personenhandelsgesellschaft nach § 264c HGB, StuB 2009 S. 407; Kempermann, Nicht eingezahlte Einlage, zurückgezahlte Aufgelder und falsch bezeichnete Kapitalkonten, DStR 2008 S. 1917; Alterndorf, Aktuelle Tendenzen zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterkonten bei Personengesellschaften, GmbH-StB 2009 S. 101; Ley, Gesellschafterkonten im Lichte der grundlegenden BFH-Entscheidung vom – IV R 98/06, DStR 2009 S. 613.
Vgl. hierzu auch die Hinweise zu → § 264a.
I. Regelungsgehalt, Anwendungsbereich
1 § 264c HGB bestimmt spezielle Rechtsfolgen für die in § 264a HGB definierten Gesellschaftsformen. Generell gelten die §§ 264 bis 330 HGB auch für diese Gesellschaften (→ § 264a Rz. 4). § 264c HGB enthält besondere Ansatz- und Ausweisvorschriften, die der im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften abweichenden Rechtsstruktur der Kap. & Co.-Gesellschaften Rechnung tragen sollen. Diesen Vorschriften kommt lex specialis-Charakter zu; sie haben also Vorrang vor den Regeln in §§ 264 ff. HGB. Insbesondere wird in Abs. 2 in bestimmten Ausweisfragen nach Komplementär- und Kommanditistenstellung unterschieden.
2Zu verweisen