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Fragen zur Bilanzierung mittelbarer Altersversorgungsverpflichtungen: Wechsel des Durchführungsweges und Leistungskürzungen
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Altersversorgungsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht. Findet zu einem späteren Zeitpunkt der Wechsel von einer unmittelbaren Zusage für Versorgungsleistungen in eine mittelbare Zusage statt (Wechsel des Durchführungsweges), stellt sich bezüglich der Bilanzierung die Frage, ob tatsächlich alle Leistungsbestandteile, die der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten aus dem „arbeitsrechtlichen Grundverhältnis“ schuldet, vor dem Hintergrund der möglichen Vorbehalte in den Leistungsrichtlinien des externen Versorgungsträgers Gegenstand des mittelbaren Durchführungsweges geworden sind. Dabei wird zwischen versicherungsförmig und nicht versicherungsförmig garantierten Leistungen unterschieden.
Außerdem kann es bei den Versorgungszusagen, die zunächst Gegenstand ...