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Sozialversicherungspflicht | Telefonische Dienstleistungen
Unterhält die Auftragnehmerin, die telefonische Dienstleistungen erbringt, eine betriebsmittelarme Betriebsstätte in ihrer Privatwohnung, die ebenso als Homeoffice qualifiziert werden kann, kommt diesem Umstand weder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses noch für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eine Indizwirkung zu.
Nach dem Gesamtbild ist die im entschiedenen Fall ausgeübte Tätigkeit, deren Zweck im weiteren Sinne der Kundenpflege für die Auftraggeberin zu dienen bestimmt war, indem die [i]Hartmann, NWB 28/2020 S. 2098Auftragnehmerin für die Auftraggeberin mit deren Bestandskunden quasi „im Gespräch blieb“, aber auch indem potenzielle Neukunden durch Herausfinden von deren Adressen akquiriert (oder zumindest „vorakquiriert“) wurden,...