ESanMV § 3

§ 3 Anwendungsregelungen [1]

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde.

Fundstelle(n):
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UAAAH-61189

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2414) mit Wirkung v. .