ESanMV § 2

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen [1]

(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

  1. Mauer- und Betonbauarbeiten,

  2. Stukkateurarbeiten,

  3. Maler- und Lackierungsarbeiten,

  4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

  5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

  6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

  7. Brunnenbauarbeiten,

  8. Dachdeckerarbeiten,

  9. Klempnerarbeiten,

  10. Glasarbeiten,

  11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

  12. Kälteanlagenbau,

  13. Elektrotechnik und -installation,

  14. Metallbau,

  15. Ofen- und Luftheizungsbau,

  16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

  17. Schornsteinfegerarbeiten,

  18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

  19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

  1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,

  2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

  3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

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UAAAH-61189

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2414) mit Wirkung v. .