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Insolvenz: Anfechtung nach dem Recht eines anderen Staats
Ist für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend, wirkt es zum Nachteil des Anfechtungsgegners, wenn die ausländische Rechtslage im konkreten Fall ungeklärt ist (, NWB VAAAH-40969).
Es kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob für die hier maßgebliche Rechtshandlung deutsches oder Schweizer Recht einschlägig ist. Selbst wenn die Darlehensrückzahlung Schweizer Recht unterläge, würde die Anfechtung nach deutschem Recht möglich sein, weil es an dem Nachweis fehle, dass die Rechtshandlung nach Schweizer Recht in keiner Weise angreifbar ist. Nach § 339 InsO kann eine Rechtshandlung angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt ...