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Wettbewerb | Unzulässiger Briefkopf-Zusatz
Die Verwendung eines anwaltlichen Briefkopfs mit dem Zusatz „Rechtsanwalt am Oberlandesgericht“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig (§ 5 Abs. 1 UWG), weil hierdurch beim Rechtssuchenden der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Berufsträger verfüge über einen besonderen Status, den andere Anwälte nicht aufweisen.
Der Status eines Anwalts am Oberlandesgericht besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung und der Anwaltschaft am nicht mehr. Seitdem ist grds. jeder Anwalt an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten „zugelassen“ und damit dort auch uneingeschränkt postulationsfähig.