Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen
Im Hinblick auf das (vgl. vorherige Nachricht) wurden u. a. die Zuständigkeiten für Stundungen Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und beim Verzicht auf Mittelbehörden angepasst (gleich lautende Erlasse vom - 3-S033.6/18, NWB AAAAH-59986).
In den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Punkte geregelt:
Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG;
Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO;
Zuständigkeit für das Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO;
Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG);
Zuständigkeitsgrenzen;
Ablehnung von Anträgen;
Vorlage von Anträ...