Lehrbuch Abgabenordnung
22. Aufl. 2020
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Anhang: Antworten zu Kapitel 12
1. Frage
Was unterscheidet den Haftungs- vom Steuerschuldner?
Antwort
Der Haftungsschuldner muss für eine fremde Steuerschuld einstehen, (§ 191 Abs. 1 Satz 1, § 43 AO) er ist nicht mit dem Steuerschuldner identisch. Die Steuerschuld ist eine eigene Schuld, die der Steuerschuldner durch Verwirklichung der Besteuerungsmerkmale begründet.
2. Frage
Kann der Haftungsschuldner sein
Gesamtschuldner
Steuerentrichtungspflichtiger
Gesamtrechtsnachfolger?
Antwort
Der Haftungsschuldner kann Gesamtschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger sein:
Da die Haftungsschuld neben die Steuerschuld tritt, stehen Steuer- und Haftungsschuldner im Verhältnis der Gesamtschuld nach § 44 AO.
Da der Steuerentrichtungspflichtige die Steuer für Rechnung eines anderen zu entrichten hat, kann er als Haftungsschuldner in Frage kommen (z. B. § 42d AO).
Der Haftungsschuldner kann nur insoweit Gesamtrechtsnachfolger sein, als er in den Haftungsanspruch des Rechtsvorgängers eintritt, nicht aber als Rechtsnachfolger eines entstandenen Steueranspruchs (§ 45 AO).
Wann entsteht der Haftungsanspruch?