Uta Hey, Christian Lehnert

Lehrbuch Abgabenordnung

22. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55997-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67512-6

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Lehrbuch Abgabenordnung (22. Auflage)

Kapitel 4: Zuständigkeit

4.1 Begriff

81Unter Zuständigkeit versteht man das Recht und die Pflicht einer bestimmten Behörde, genau umrissene Aufgaben zu erledigen. Die Zuständigkeit ist auf die verschiedenen Behörden unter sachlichen und räumlichen (örtlichen) Gesichtspunkten aufgeteilt.

Zuständig im Sinne des Gesetzes ist die Behörde (z. B. das Finanzamt Würzburg), nicht ein bestimmtes Arbeitsgebiet innerhalb der Behörde (z. B. die Grunderwerbsteuerstelle) oder ein bestimmter Beamter, dem durch den Geschäftsverteilungsplan ein behördeninterner „Tätigkeitsbereich“ zugewiesen ist. Der Geschäftsverteilungsplan dient nur der innerdienstlichen Arbeitsteilung. Nach außen ergeht jeder Verwaltungsakt als Willenserklärung der Behörde, vertreten durch deren Leiter.

Beispiel:

Wenn der Sachgebietsleiter der Bußgeld –und Strafsachenstelle im zuständigen Finanzamt Grunderwerbsteuer stundet oder ein Bearbeiter entgegen dem Zeichnungsrecht ohne Mitwirkung des Sachgebietsleiters Regelungen trifft, sind diese Verwaltungsakte nicht mit einem sachlichen Zuständigkeitsmangel behaftet.

4.2 Sachliche Zuständigkeit

4.2.1 Begriff und Regelung

82Durch die sachliche Zuständigkeit wird der Tätigkeitsbereich einer bestim...

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