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Keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare
Auch unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips lässt sich nicht hinreichend sicher i. S. des Objektivierungsgedankens des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG („sind nur anzusetzen“) bestimmen, in welchem Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen sind. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal „bestimmte Zeit“ i. S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (, NWB HAAAH-57953; Revision anhängig, BFH-Az.: IV R 22/20).
Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Projektentwi...