Änderungsbedarf beim Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften beim Vorweggewinn?
[i]Eggert, Fallstricke und Stolpersteine bei der Komplementär-GmbH – Praxishinweise zu Jahresabschluss und Steuererklärungen, BBK 19/2020 S. 935 NWB XAAAH-59050 Wer als steuerlicher Berater Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betreut, deren Gesellschafterstruktur vielleicht auch noch von unterschiedlichen Familienstämmen geprägt ist, weiß, wie heikel es sein kann und wie unbeliebt es ist, den häufig viele Jahrzehnte alten Gesellschaftsvertrag auch nur prüfen zu wollen und zu schauen, ob alle steuerlichen Folgerungen korrekt getroffen werden. Dieses komplexe und bislang eher ruhige Thema hat nun der BFH in Bewegung gebracht, indem er sich in der Entscheidung vom - IV R 11/18 mit dem Vorweggewinn der Komplementär-GmbH befasst hat. Der Fall betraf einen sehr hohen Vorweggewinn von 200.000 €, so dass die Vermutung nahe liegt, die Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatten eine durchaus offensive Steuergestaltung im Sinn, um den niedrigeren Körperschaftsteuersatz zu nutzen.
Der BFH [i]Eggert, Grundfragen der Personengesellschaften – Beitragsreihe NWB UAAAG-35648 hat diesen Ansatz abgelehnt und entschied in der Konsequenz, dass alle Geschäftsführervergütungen und Vorweggewinne verdeckte Einlagen sind, soweit sie nicht als Vergütung an den Geschäftsführer weiterfließen. BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert zeigt ab in dieser Ausgabe, wie diese Konstellation gebucht werden kann und warum die Gesellschaftsverträge bei Personengesellschaften entsprechend geprüft werden sollten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Der Beitrag ergänzt insoweit nicht nur den zum Jahresabschluss der Komplementär-GmbH aus der letzten Ausgabe, sondern auch seine BBK-Beitragsreihe zu den Grundfragen der Personengesellschaft, deren einzelne Teile Sie in der NWB Datenbank unter NWB UAAAG-35648 finden.
Außerdem in dieser Ausgabe: stellt das neue zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität vor; das Schreiben geht sowohl ein auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG für Ladestrom als auch auf die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 EStG. Zudem werden die Beträge für pauschalen Auslagenersatz angehoben. warnt in seinem Beitrag zur Sozialversicherung des Geschäftsführers und Gesellschafters der GmbH nachdrücklich vor allzu offensiven Gestaltungen, die zu hohen Nachforderungsbescheiden führen können. stellt im Buchführungs-Seminar das gewerbesteuerliche Abzugsverbot vorbereitender Betriebsausgaben vor und geht dabei auf eine entsprechende Länder-Verfügung ein. erklärt, auf welche Passagen im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers Leiter von Rechnungswesen-Abteilungen bei der Vorab-Lektüre besonders achten sollten und warum die vorformulierten Passagen nicht unbedingt zur Weltliteratur gehören.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 809
NWB SAAAH-60559