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FG Münster Beschluss v. - 11 V 1665/20 AO EFG 2020 S. 1572 Nr. 21

Gesetze: AO § 314; FGO § 69; EUBeitrG § 9; EUBeitrG § 10; AO § 309

Vollstreckung

Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund eines Beitreibungsersuchens eines anderen EU-Mitgliedstaates

Leitsatz

1) Für die Beitreibung von Steuerforderungen anderer EU-Mitgliedsstaaten (hier Luxemburg) ist im Vollstreckungsstaat (hier Deutschland) kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich.

2) Im Vollstreckungsstaat können keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden.

3) Ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates wird nach den Vorschriften des EUBeitrG durch die Gerichte des ersuchten Staates nicht mehr geprüft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1572 Nr. 21
OAAAH-60517

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