Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgrund eines Beitreibungsersuchens eines anderen EU-Mitgliedstaates
Leitsatz
1) Für die Beitreibung von Steuerforderungen anderer EU-Mitgliedsstaaten (hier Luxemburg) ist im Vollstreckungsstaat (hier
Deutschland) kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich.
2) Im Vollstreckungsstaat können keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden.
3) Ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates wird nach den Vorschriften des EUBeitrG durch die Gerichte
des ersuchten Staates nicht mehr geprüft.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1572 Nr. 21 OAAAH-60517
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