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GmbH | Unwirksame Satzungsregelung zur GmbH-Auflösung
Ein in der GmbH-Satzung festgelegter Auflösungsgrund (§ 60 Abs. 2 GmbHG) erfordert eine ausreichend klare Regelung, die an eindeutig feststellbare Ereignisse oder bestimmbare Umstände anknüpft. Eine Auflösungsklausel, die auf Ausbleiben des Zugangs eines Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung/Abtretung des Geschäftsanteils eines kündigenden Gesellschafters anknüpft, wird diesem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht. [i]Bosse/Maunz, NWB 37/2020 S. 2752
Als zu unbestimmt beanstandete das Registergericht die Regelung: „Im Falle der Austrittserklärung oder der Kündigung ist der Gesellschafter verpflichtet, die Einziehung seines Geschäftsanteils zu dulden oder den Geschäftsanteil ganz oder teilweise abzutreten, und zwar unverzüglich gemäß einem ihm mitgeteilten Beschluss der Gesellschafter. Geht de...