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Die Gegenberichtigung – Besonderheiten im DBA Italien
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem „kleinen Dienstweg“
Die Gegenberichtigung i. S. des Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2017 ist ein in der Praxis brauchbares, aber selten genutztes Mittel, eine durch Einkünftekorrekturen in einem Staat entstandene Doppelbesteuerung gewissermaßen „auf dem kleinen Dienstweg“ zu beseitigen. Der Absatz 2 des Artikels 9 hat durch die Revision im Jahr 1977 Eingang in das OECD-Musterabkommen gefunden und wurde von den Vertragsstaaten Italien und Deutschland, trotz des damals noch bestehenden, von Deutschland formulierten Vorbehalts im OECD-Musterkommentar in das lange erwartete DBA Italien 1989 aufgenommen. Die Vorschrift findet sich jedoch – anders als bei allen anderen deutschen DBA mit Gegenberichtigungsvorschrift – nicht im Abkommenstext selbst, sondern im Protokoll des Abkommens, und sie weist noch eine weitere Besonderheit auf, die vom Rechtsanwender als Hindernis aufgefasst werden kann.
Die Gegenberichtigung ist im durch Verrechnungspreisstreitigkeiten geprägten internationalen Konzernsteuerrecht eine häufig übersehene Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Gegenberichtigungen sind genauso wenig erfolglos wie Verständigungsverfahren lange dauern und viel kosten. Insoweit ist es Zeit, mit solchen überkommenen Steuerberaterweisheiten aufzuräumen, die meist von jenen geprägt sind, die die Verfahren nicht kennen.
Erfahrungsgemäß führen die i. d. R. gut begründeten Verrechnungspreiskorrekturen aus dem Ausland immer zu einer zumindest partiellen Gegenberichtigung im Inland. In den letzten 15 Jahren hat der Verfasser seitens der inländischen Finanzverwaltung keine Verweigerung erlebt und auch in der Schweiz und in Großbritannien als Empfängerstaat von Gegenberichtigungen gute Erfahrungen sammeln können.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .