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Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Wann eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG bewilligt wird und welche Voraussetzungen dabei notwendig sind, wird anhand eines Fallbeispiels dargestellt. Mit dem Online-Training (KIEHL RAAAH-57150) zum Beitrag lässt sich das Wissen rund um die Besteuerung nach vereinnahmten Engtelten testen.
Sachverhalt
Alexander Creativ (A.C.) betreibt ein Architekturbüro in Bamberg. In der vorliegenden Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) und der Umsatzsteuererklärung für 2018 wurden von ihm 450.000 € Erlöse korrekt verbucht und erklärt. Zum meldet er eine Tätigkeit als Fotograf bei der Gemeinde an. Er rechnet im ersten Jahr mit Einnahmen i. H. v. 9.000 €. Tatsächlich läuft das Geschäft so gut, dass er 12.000 € einnimmt.
In den Anlagen V seiner Einkommensteuererklärung 2018 erklärt er aus der Vermietung eines Büro- und Ladengebäudes 100.000 € Mieteinnahmen und 10.000 € aus der Nebenkostenabrechnung. Auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG hat er im Pachtvertrag verzichtet.
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Tätigkeit als Fotograf stellt er den Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Wird das Finanzamt seinem Antrag stattgeben?
Würde sich etwas ändern, wenn A.C. das Bürogebäude steuerfrei...