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Reklassifizierung eines Tochterunternehmens nach Beendigung eines Veräußerungsplans
Auslegung von IFRS 5.28 hinsichtlich der periodengerechten Abbildung der Effekte
An die Klassifizierung einer Geschäftsaktivität als aufgegebener Geschäftsbereich ( discontinued operation) i. S. von IFRS 5 sind aufgrund der Folgen für den Ausweis, die Bewertung und die Anhangangaben im Abschluss des berichtenden Unternehmens besondere Anforderungen gestellt. Während sich viele Ausarbeitungen zu IFRS 5 mit ausgewählten Fragestellungen in der Situation vor (Klassifizierung) oder während der Qualifikation als held for sale (Bewertung und Ausweis) auseinandersetzen, wird der Übergang zurück in den fortgeführten Bereich seltener aufgegriffen. Gegenstand des folgenden Beitrags ist die Abbildung einer Reklassifizierung eines als discontinued operation eingestuften Tochterunternehmens nach erfolgloser Beendigung eines Veräußerungsplans. Fraglich ist insbesondere, ob die Abbildung nach IFRS 5.28 (zwingend) retrospektiv zu erfolgen hat.
Zülch, Aufgegebene Geschäftsbereiche (discontinued operations) (IFRS), infoCenter, NWB PAAAC-32082
Es bestehen hohe Anforderungen an die Qualifikation eines Vermögenswerts oder einer Sachgesamtheit als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5.
Aufgrund externer Ereignisse – gerade im Zuge wirtschaftlich unsicherer Rahmenbedingungen (Stichwort: Corona) – kann es zu einer Abkehr von dem ursprünglichen Veräußerungsplan kommen.
Bei der Reklassifizierung eines nicht mehr als zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens besteht ein Widerspruch in IFRS 5.28 hinsichtlich der periodengerechten Abbildung der Effekte.
I. Einleitung
Der Anwendungsbereich von IFRS 5 bezieht sich auf zur Veräußerung gehaltenes Vermögen, betroffen ist der nicht-fortgeführte Bereich eines Unternehmens. Der Separierung aufgegebener von fortzuführenden Bereichen wird eine erhöhte Prognoserelevanz zugesprochen, es geht in der Finanzberichterstattung um die Auskunft über die künftige Fähigkeit eines Unternehmens zur Generierung von liquiden Mittelzuflüssen ( free cash flows).
Ein Unternehmen hat unter Berücksichtigung der Prognoserelevanz Informationen darzustellen und anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen und der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte oder Abgangsgruppen zu beurteilen (IFRS 5.30). Das Regelwerk nach IFRS 5 folgt dabei einer stand-alone-Betrachtung. Dem Bilanzadressaten soll vermittelt werden, mit welchen Ergebnis- und Vermögensbestandteilen auch zukünftig gerechnet werden kann und mit welchen nicht. Mit anderen Worten gilt: Ein intern abgestimmter und beschlossener Veräußerungsplan soll auch in der externen Berichterstattung durch die Unterscheidung von zukünftig zu erwartenden und nicht mehr zu erwartenden Aktivitäten erkennbar sein. Aufgrund dieser besonderen Anforderungen an die Aussage eines Abschlusses sind Kriterien zur Qualifikation eines Vermögenswerts oder einer Sachgesamtheit als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 vorgesehen. Allerdings kann es aufgrund von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bedeutsame Änderungen hinsichtlich eines zunächst sicheren Veräußerungsvorhabens geben, sodass nicht länger an einer Veräußerungsabsicht festgehalten wird. Während die Regelungen zum Eintritt in den nicht-fortgeführten Bereich umfangreich sind, ist der Standard für den Fall einer Aufgabe des Veräußerungsplans ( change to a plan of sale; cessation) eines bislang zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens (i. S. einer discontinued operation) nicht eindeutig. Das IFRS Interpretation Committee (IFRS IC) hat sich schon im Mai 2015 mit dem Thema beschäftigt. Es wurde aber bis dato keine abschließende Entscheidung getroffen. S. 324
II. Grundzüge
1. Anwendungsbereich und Begriff des aufgegebenen Geschäftsbereichs
IFRS 5 unterscheidet für Sach- und / oder immaterielles Anlagevermögen, das veräußert werden soll, einzelne Wirtschaftsgüter ( non-current asset), Gruppen mit anderen Vermögenswerten ( disposal group) und Geschäftsfelder ( discontinued operations). Bei einzelnen Wirtschaftsgütern und einer disposal group erfolgt eine Separierung in der Bilanz und eine besondere Bewertung. Der Bewertungsmaßstab bezieht sich bei zur Veräußerung bestimmtem Vermögen auf den beizulegenden (Netto-)Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung ( fair value less costs to sell), jedoch höchstens auf den bisherigen Buchwert ( carrying amount).