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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Pflanzenlieferungen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. den Nummern 6 bis 9 der Anlage des UStG wird auf die Lieferungen bestimmter Pflanzen der ermäßigte Steuersatz angewendet. Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen dagegen die Leistungen der Unternehmer z. B. im Garten-, Landschafts-, Sportplatzbau und auf Friedhöfen, wenn sie über reine Pflanzenlieferungen hinausgehen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Abgrenzung der begünstigten Pflanzenlieferungen
Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer die Pflanze liefert und außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind (z. B. das Einsetzen der Pflanze in das Erdreich und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten). Führt der Unternehmer neben der Lieferung der Pflanze derartige Tätigkeiten aus, besteht die gesamte Leistung umsatzsteuerrechtlich im Erstellen einer nicht begünstigten gärtnerischen Anlage, Grabanlage usw. Eine solche Leistung unterliegt als Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) insgesamt dem allgemeinen Steuersatz. Eine Aufteilung in eine begünstigte Pflanzenlieferung einerseits und nicht be...