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SokaSiG | Keine Verletzung des Rückwirkungsverbots
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassensicherungsgesetz – SokaSiG) nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, da die betroffenen Unternehmen nicht darauf vertrauen konnten, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen.
Die Sozialkassen im Baugewerbe beruhen auf Tarifverträgen, die regelmäßig durch das zuständige Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. [i]Simon, NWB 47/2017 S. 3561Das Bundesarbeitsgericht hatte die Allgemeinverbindlicherklärungen 2016 und 2017 für unwirksam erachtet. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem SokaSiG, das Tarifnormen dieser Tarifverträge für Zeiträume ab 2006 nun kraft Gesetzes verbindlich anordnet. Damit ordnet das Gesetz zwar Rechtsfolgen für Sachverhalte an, di...