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Schadensersatz | Schutz einzelner Kapitalanleger
Geht man davon aus, dass die in § 34c GewO a. F. (Fassung des Gesetzes v. , BGBl 2006 I S. 3232) ausgestaltete Erlaubnispflicht auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Kapitalanlegers dienen soll, kommt als sachlicher deliktsrechtlicher Zweck dieser Norm nur der Schutz vor Vermögensschädigungen in Betracht, die durch die Tätigkeit von im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden, also „unseriösen“ Vermittlern oder Nachweismaklern bei ihren Gläubigern verursacht werden. Weitere zwingende Erlaubnisvoraussetzungen zum Schutz der Kapitalanleger sind in § 34c GewO a. F. nicht vorgesehen. [i]Bauerle, NWB 6/2019 S. 332
Die gewerbsmäßige Vermittlungs- oder Nachweismaklerin haftet daher nicht deliktisch (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. mit der Verletzung des § 34c GewO a. F. als Schutzge...