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KG Berlin 09.09.2019 22 W 93/17, NWB 40/2020 S. 2952

Handelsregister | Wiedereintragung einer KG

Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eingetragen (vgl. § 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB), ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung erforderlich ist.

Anmerkung:

Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Anmeldung ist aus dem System des Handelsregisterverfahrens abzuleiten, das eine Eintragung von Amts wegen nur im Ausnahmefall kennt.